Arbeitsbewilligungen

Grafik: Weißes Blatt Papier mit stilisiertem Text und Stempelabdruck in Form eines innerhalb eines Kreises abgebildeten grünen Pfeils. Über dem Abdruck ist ein Rundstempel in brauner Farbe mit sichtbarer Unterseite dargestellt.

Grundsätzlich ist es  Menschen ab dem 15. Lebensjahr in Österreich erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu zählt auch die Absolvierung einer Lehre. Bis zum 15. Lebensjahr bzw. bis zur Absolvierung der 9. Schulstufe sind Kinder in Österreich schulpflichtig.

Um in Österreich legal arbeiten zu dürfen, brauchen Drittstaatsangehörige in vielen Fällen eine behördliche Erlaubnis. Ob Sie eine solche Arbeitsbewilligung brauchen oder nicht, hängt von der Art Ihres Aufenthaltstitels ab:

Die Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG, und Rot-Weiß-Rot-Karte plus berechtigen Sie dazu, einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne eine Arbeitsbewilligung beantragen zu müssen. Um diese Aufenthaltstitel zu bekommen, müssen Sie allerdings bereits längere Zeit in Österreich aufenthaltsberechtigt sein.

Für alle anderen Aufenthaltstitel brauchen sie eine Arbeitsbewilligung um in Österreich legal arbeiten zu dürfen.

 

Es gibt zwei Arten von Arbeitsbewilligungen: Die Beschäftigungsbewilligung und die Arbeitserlaubnis. Diese unterscheiden sich folgendermaßen:

Beschäftigungsbewilligung

Diese Bewilligung benötigen Sie, wenn sie bisher nicht in  Österreich beschäftigt waren oder nicht über einen der beiden genannten Aufenthaltstitel verfügen.

Die Beschäftigungsbewilligung wird immer für einen bestimmten Arbeitsplatz und für eine bestimmten Arbeit erteilt.

Die Beschäftigungsbewilligung ist zeitlich auf maximal ein Jahr befristet und wir vom Arbeitgeber beantragt.

Arbeitserlaubnis

Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssen Sie während der letzten 14 Monaten zumindest 52 Wochen in Österreich legal beschäftigt gewesen sein und eine Rot-Weiß-Rot-Karte besitzen.

Werden diese Kriterien erfüllt,  können auch Familienmitglieder (Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie minderjährige Kinder)  eine Arbeitserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist, dass diese Personen bereits seit zumindest zwölf Monaten in Österreich niedergelassen sind.

Die Arbeitserlaubnis wird  immer nur für ein bestimmtes Bundeland und für eine maximale Dauer von zwei Jahren ausgestellt und muss vom Arbeitnehmer selbst beantragt werden. Die zuständige Stelle ist das Arbeitsmarktservice. Eine Verlängerung der Arbeitserlaubnis  ist über Antrag des Arbeitnehmers möglich. Für den Antrag bzw. die Verlängerung der Arbeitserlaubnis benötigen Sie ein Formular.

 

Quelle: BM.I