Aufenthaltsnachweise

Grafik: Dokument mit stilisierter Aufschrift in schwarz. Links unten ist eine Unterschrift in blauer Farbe dargestellt. Rechts unten befindet sich ein Stempelabdruck des Wortes "Aufenthaltsgenehmigung" in roter Farbe. Darüber ist ein Stempel in brauner Farbe dargestellt.

Grundsätzliches

Welche gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Österreich gelten, hängt von der Staatsangehörigkeit ab.

Angehörige von Staaten, die dem Europäischen Wirtschafsraum (EWR) angehören und Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger benötigen für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich, eine Anmeldebescheinigung. Diese Bescheinigung muss innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreise beantragt werden.

Für Menschen aus anderen Staaten, so genannten Drittstaaten, gelten andere gesetzliche Regelungen: Ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten brauchen Drittstaatsangehörige einen behördliche Bescheinigung, den so genannten Aufenthaltstitel, falls sie nicht nach Bestimmungen der Europäischen Union zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden Sie im Fremdenpolizeigesetz (Aufenthaltsdauer bis zu sechs Monaten) und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsdauer über sechs Monate).

Anträge um Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. In  Österreich können Drittstaatsangehörige Anträge um Erteilung eines Aufenthaltstitels nur unter bestimmten Voraussetzungen stellen. Diese Anträge sind in Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten (Wien: Magistratsabteilung 35) zu stellen.

Aufenthaltstitel sind immer zweckgebunden, das heißt, sie  werden für bestimmte Personengruppen (z.B. EhepartnerInnen), bestimmte Berufsgruppen (z.B: Studentinnen oder ForscherInnen) oder aus bestimmten Gründen (z.B. aus humanitären Gründen) erteilt.

Arten von Aufenthaltstiteln

Es gibt unterschiedliche Arten von Aufenthaltstiteln, die grundsätzlich nach der Aufenthaltsdauer der betreffenden Person unterschieden werden können.

Aufenthaltsbewilligungen

gelten für Drittstaatsangehörige die nur vorübergehend in Österreich bleiben wollen. Eine längere oder dauerhafte Niederlassungsabsicht besteht  nicht.

Aufenthaltstitel für eine zeitlich befristete Niederlassung

gelten für Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich für einen bestimmten Zeitraum niederlassen wollen. Je nach Art des Aufenthaltstitels  weisen diese eine zeitliche Begrenzung zwischen einem und drei Jahren auf.

Aufenthaltstitel für einen zeitlich unbefristeten Aufenthalt

berechtigen Drittstaatsangehörige zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich. Die Gültigkeit der Karte, die den Aufenthaltstitel repräsentiert, ist allerdings auf fünf Jahre befristet und muss daher immer wieder erneuert werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • Der Lebensunterhalt der Antragstellerin bzw. des  Antragstellers muss in Österreich gesichert sein.
  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss in Österreich krankenversichert sein.
  • Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin  muss über eine rechtlich abgesicherte Unterkunft verfügen.
  • Der Aufenthalt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers darf nicht den  rechtlichen Grundlagen bezüglich Ordnung und Sicherheit widersprechen.

 

Quelle: BM.I

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